Außenwerbung

Außenwerbung
1. Begriff: Werbung an öffentlichen Straßen, Plätzen oder an für ein größeres Publikum zugänglichen Stellen mit öffentlichem Charakter. A. i.w.S. ist alle Werbung außerhalb geschlossener Räume, A. im klassischen Sinn nur das Plakat.
- 2. Charakterisierung: Entscheidendes Merkmal der A. ist die Ansprache einer großen Zahl von Umworbenen gleichzeitig bzw. nacheinander an einem bestimmten Ort. Die mit der A. verbundenen feststehenden oder mobilen Werbeträger gehen nicht in den Besitz oder das Eigentum der Umworbenen über. A. zeichnet sich durch hohe  Reichweite und Kontakthäufigkeit bei verhältnismäßig geringen Kosten aus. Allerdings setzt dies eine aktivierende Gestaltung voraus, da A. mit einer Vielzahl weiterer Reize konkurriert.
- 3. Formen: a) Plakatierung: Wichtigste Form der A. Unterscheidung nach Größe, Format und Anschlagort ( Großfläche,  Ganzstellen,  Allgemeinstellen).
- b) Dauerwerbung: Verwendung von Werbeflächen an feststehenden Werbeträgern wie Hauswänden, -giebeln, Ladengeschäften.
- c) Verkehrsmittelwerbung: Verwendung von Transportmitteln des Massenverkehrs als mobile Werbeträger der A. (Busse, Bahnen, Taxis etc.).
- d) Stadtmöblierung: City-Lights, beleuchtete Großflächen und Säulen; bei Stadtmöblierung häufig nur Buchung von Netzen möglich; bei Großflächen: Selektionsmöglichkeiten (regional, kommunal) gegeben.
- A. gilt als typisches Massenmedium, das sich an ein heterogenes Publikum wendet, da lediglich eine geographische Segmentierung möglich ist.
- 4. Rechtliche Beschränkungen: Werbemaßnahmen auf Grundstücken und Gebäuden unterliegen den landesrechtlichen Bauordnungen, die sich im Wesentlichen auf die Abwehr von Veranstaltungen und einzelne Reklamearten (z.B. Leuchtreklame) beschränken. Beschränkungen für Kraftfahrzeuge ergeben sich aus verkehrsrechtlichen Vorschriften (§§ 33, 46 StVO, § 9 BFStrG) und für die Werbung an Außenflächen von Kraftfahrzeugen (§ 26 BOKraft).

Lexikon der Economics. 2013.

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